Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins Alzheimer Ethik e.V.

§1

Der Name des Vereins lautet „ALZheimer ETHik“ (alz-eth).
Er hat seinen Sitz in Hamm. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm einzutragen.

§2

Der Zweck des Vereins ist es, aus der Überzeugung von der Würde des Menschen die Situation dementer Menschen und die der Menschen in ihrem Umfeld zu verbessern. Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch die Förderung der seelischen und körperlichen Gesundheit der genannten Menschen.

§3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.

§4

Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen. Es sind dies:

1. AktiveMitglieder,dieihreMitarbeitzusagen.
2. Mitglieder,diedurchihrenBeitrittdieZieledesVereinsunterstützenundsporadischin

diesem Sinne tätig werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins mit deren ethischer Grundaussage an.

§5

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§6

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Spenden sind möglich und erwünscht.

§7

Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
    Dieser besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt
  3. Der erweiterte Vorstand
    Er besteht aus dem Vorstand und drei Vertretern der aktiven Mitglieder. Diese werden von den beiden Vorsitzenden berufen. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

    §8

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

    §9

    Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung.

    §10

    Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

    Zur Änderung der Satzung, des Vereinszweckes sowie bei Antrag auf Auflösung des Vereins ist jeweils eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

    §11

    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben.

    §12

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Pflege-Selbsthilfeverband e. V., St. Katharinen. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

    Hamm, den 07.11.2015